Aus der Rekursbegründung geht hervor, dass vorab die Sanktion nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Bst. b DZV in der Höhe von 110 Punkten – d.h. der Vorwurf einer unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Nährstoffbilanz – sowie die vollständige Verweigerung der Direktzahlungen für die Jahre 2018 bis 2022 angefochten werden. Ob und in welchem Umfang die übrigen Kürzungen angefochten sind, wird im Rekursentscheid zur Sache zu klären sein.