3. Es sei Ziff.2 der Verfügung vom 22. Juli 2019 aufzuheben und es sei auf die Rückforderung der Direktzahlungen der Beitragsjahre 2018 bis 2022 sowie auf die Sperrung des Betriebs des Rekurrenten für die Beitragsjahre 2019 bis 2022 zu verzichten. 4. Eventualiter sei die Sache an die Rekursgegner zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzuglich 7.7% MWST) zu Lasten des Kantons St.Gallen.