Seite 3/12 H. In der Folge erhob A.___, wiederum vertreten durch RA B.___, am 11. Dezember 2019 auch gegen die Verfügung vom 26. November 2019 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er begründete die Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Verfügung vom 22. Juli 2019 nicht rechtskräftig sei und daher nicht Grundlage für eine vollständige Verweigerung der Direktzahlungen 2019 sein könne.