Die Verweigerung der Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2018 bis 2022 wurde damit begründet, dass die Widerhandlungen betreffend die Beitragsjahre 2016 und 2017 vorsätzlich oder wiederholt erfolgt seien. Nach Anhang 8 Ziffer 1.7 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) könne daher die Gewährung von Beiträgen während fünf Jahren verweigert werden. D. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 erhob A.___, vertreten durch RA B.___, am 6. August 2019 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Die Einsprachebegründung reichte er innert erstreckter Frist am 25. September 2019 ein.