{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LWA-19-30_2020-03-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=127&type=1563347022&cHash=35ed476826ba2205d1dcd614d036359d", "Checksum": "6d6bed138b855ff92a2cf8ad8b40f87b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:46", "Num": ["VD/LWA-19.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.03.2020 VD/LWA-19.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand des Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen. \r\nEine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, ist im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt. Die Direktzahlung müssen nicht provisorisch ausbezahlt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:46", "Checksum": "9d6c6f12646b4decbb41f9e06f4ce89a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.03.2020 VD/LWA-19.30\nRegeste:\nGegenstand des Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen. \r\nEine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, ist im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt. Die Direktzahlung müssen nicht provisorisch ausbezahlt werden.\n\nHierzu ist vorab festzuhalten, dass der Rekurrent den Betrieb gemäss eigenen\nAngaben inzwischen auf seinen Sohn C.___ übertragen hat (vgl. Eingabe des\nRekurrenten vom 10. Februar 2020). Dementsprechend ist davon auszugehen,\ndass ab der Beitragsperiode 2020 C.___ Bewirtschafter im Sinn von Art. 70\nAbs. 1 LwG ist und den Anspruch auf Direktzahlungen geltend machen wird. Die\nVerweigerung der Direktzahlungen gegenüber dem Rekurrenten hat somit ab\ndem Jahr 2020 keine Wirkung mehr und es ist nur zu prüfen, ob das (vorläufige)\nNichtauszahlen der Direktzahlungen für das Jahr 2019 einen nicht wiedergutzumachenden Nachtteil für den Rekurrenten bewirkt.\n\n4.2 Gemäss den eingereichten Jahresrechnungen betrug das betriebliche Eigenkapital des Rekurrenten in den Jahren 2014–2017 rund 600'000.–\nFranken. Der Ausfall sämtlicher Direktzahlungen im Jahr 2019 wird schätzungsweise zu einem Jahresverlust von 100'000.– bis 120'000.– Franken führen. Ein\nVerlust in dieser Grössenordnung ist bilanzmässig durch das Eigenkapital abgedeckt, so dass der Rekurrent seinem Sohn nicht einen völlig überschuldeten Betrieb übergeben musste.\n\nSeite 10/12\nAufgrund der Bilanzstruktur ist immerhin anzunehmen, dass der Ausfall der Direktzahlungen die Liquidität des Betriebs im Jahr 2019 erheblich belastete. Da\nder Rekurrent den Betrieb nicht mehr selber weiterführt, wirkt sich die fehlende\nLiquidität des Betriebs aber zukünftig nicht direkt zu seinen Lasten aus. Im Weiteren ist wahrscheinlich, dass die verfügten Rückforderungen und der Ausfall\nder Direktzahlungen 2019 den Übergabewert des Betriebs erheblich vermindert\nhaben. Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, dass das (vorläufige)\nNichtauszahlen der Direktzahlungen für das Jahr 2019 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil direkt für den Rekurrenten bewirkt. Sollte es sich im Entscheid zur Hauptsache ergeben, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten die Direktzahlungen 2019 zu Unrecht verweigerte, so kann der entsprechende Betrag\nnachträglich ausbezahlt werden. Ein drohender Jahresverlust in der Jahresrechnung 2019 des Betriebs begründet für sich allein jedenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden persönlichen Nachteil des Rekurrenten. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erweist sich daher nicht als notwendig.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nDer Antrag des Rekurrenten auf einstweilige Auszahlung der Direktzahlungen\n2019 wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind daher gemäss Nr. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festzulegen und dem\nRekurrenten aufzuerlegen. Sie werden nach Rechtskraft diese Zwischenentscheids dem Rekurrenten in Rechnung gestellt werden, also nicht mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n5.2 Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs für den\nvorliegenden Zwischenentscheid keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\n6. Nach Art. 166 Abs. 2 LwG kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergehen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Zwischenentscheid war zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses einen Anspruch auf Auszahlung der Direktzahlungen 2019 begründet und ob vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind.\nDiese Fragen wurden vorab gestützt auf Art. 18 und Art. 51 VRP – d.h. anhand\ndes kantonalen Rechts – beurteilt. Der Umfang der aufschiebenden Wirkung\nhat jedoch einen engen Zusammenhang mit der Regelung des Anspruchs auf\nDirektzahlungen, die im LwG und in der DZV enthalten ist (vgl. vorn Erw. 3.2.1).\nAufgrund dieses engen Zusammenhangs erscheint es sachlich gerechtfertigt,\nin der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht\nanzuführen, zumal das kantonale Verwaltungsgericht nur dann für den einst-\n\nSeite 11/12\nweiligen Rechtsschutz zuständig ist, wenn es auch in der Hauptsache zuständig ist (vgl. Praxiskommentar VRP, Art. 60 N 15), was vorliegend nicht zutrifft.\nDie Frage, ob es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von\nArt. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; abgekürzt VwVG) handelt, wird im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sein.\n\nZwischenentscheid\n\n1. Der Antrag von A.___, es seien ihm die Direktzahlungen für das\nJahr 2019 einstweilen auszuzahlen, wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet.\n\n3. A.___ werden für diesen Zwischenentscheid amtliche Kosten von\nFr. 1'000.– auferlegt.\n\n4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}