{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LWA-19-30_2020-03-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=127&type=1563347022&cHash=35ed476826ba2205d1dcd614d036359d", "Checksum": "6d6bed138b855ff92a2cf8ad8b40f87b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:46", "Num": ["VD/LWA-19.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.03.2020 VD/LWA-19.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand des Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen. \r\nEine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, ist im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt. 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Juli 2019 werden die Direktzahlungen für die\nJahre 2018–2022 vollständig verweigert und der Betrieb für die Auszahlung\nvon Direktzahlungen für die Jahre 2019–2022 gesperrt. Es kann hier offengelassen werden, ob der zweite Satzteil von Ziffer 2 materiell eine eigenständige\nBedeutung hat. Klar ist, dass der erste Satzteil von Ziffer 2 die Verweigerung\naller Direktzahlungen für das Jahr 2019 enthält. Es handelt sich bei dieser Anordnung um eine selbständige Verweigerungsverfügung innerhalb einer laufenden Beitragsperiode und somit – entsprechend den Ausführungen in\n\nSeite 8/12\nErw. 3.3.2 – um eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung\neines Rekurses nicht zum Tragen kommt.\n\n3.3.2 Unklar ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auch über die Einsprache vom 11. Dezember 2019 gegen die Beitragsverfügung vom 26. November 2019 entschieden hat. Im Dispositiv des\nEinspracheentscheids wird der Begriff «Einsprache» im Singular verwendet,\nworaus wohl zu schliessen ist, dass nur die Einsprache gegen die Verfügung\nvom 22. Juli 2019 abgewiesen wurde.\n\nDamit stellt sich die Frage, ob die Einsprache vom 11. Dezember 2019 noch\nbei der Vorinstanz hängig ist. Wenig klärend sind diesbezüglich die Ausführungen der Vorinstanz, dass sie nicht auf die Einsprache vom 11. Dezember 2019\neingehe (vgl. Erw. 6 des Einspracheentscheids). Es ist eher zweifelhaft, dass\ndie Vorinstanz damit nicht auf die Einsprache eingetreten ist, wie dies der Rekurrent annimmt (vgl. Ziff. 39 des Rekurses). Gegen die Annahme eines Nichteintretens spricht zumindest, dass dies im Dispositiv nicht ansatzweise zum\nAusdruck kommt. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die Einsprache vom 11. Dezember 2019 einfach noch nicht behandelt hat.\n\nUnklar ist im Weiteren, welche Bedeutung die (negative) Beitragsverfügung\nvom 26. November 2019 noch haben kann, nachdem die Direktzahlungen für\ndas Jahr 2019 bereits in der Verfügung vom 22. Juli 2019 vollständig verweigert\nwurden.\n\nDie Fragen können hier letztlich offengelassen werden. Es steht nämlich fest,\ndass die Vorinstanz dem Rekurrenten nie Direktzahlungen für das Jahr 2019\nzugesprochen hat. Daran ändert weder der vorliegende Rekurs noch eine allenfalls noch hängige Einsprache etwas. In beiden Rechtsmitteln ist die Verweigerung der Direktzahlungen für das Jahr 2019 und damit eine negative Verfügung zu beurteilen, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen\nkommt, so dass sich weder aus der allfälligen Hängigkeit der Einsprache noch\naus dem Rekurs ein Anspruch auf einstweilige Auszahlung der Direktzahlungen 2019 herleiten lässt.\n\n3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antrag des Rekurrenten,\nes seien ihm wegen der aufschiebende Wirkung seines Rekurses die Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen (vgl. Ziffer 41 des Rekurses), abzuweisen ist. Beim Rekurs gegen die Verweigerung von Direktzahlungen kommt die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen, da sich der Rekurs gegen negative Anordnungen richtet.\n\nZuhanden des Landwirtschaftsamtes ist anzumerken, dass es vorliegend nicht\num die Frage geht, ob der Direktzahlungsanspruch 2019 mit den offenen Rück-\n\nSeite 9/12\nforderungen aus den Beitragsjahren 2015–2018 verrechnet oder zur Sicherstellung zurückbehalten werden darf. Eine Verrechnung oder ein Sicherungsrückbehalt würde voraussetzen, dass dem Rekurrenten für das Jahr 2019 Direktzahlungen zustehen, was aber ja gerade streitig ist.\n\n4. Nach Art. 18 Abs. 1 VRP kann die Behörde zur Erhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Die Anordnung erfolgt im\nverwaltungsinternen Rekursverfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen\n(vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, zweite, vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 1107).\n\nDie vorsorgliche Massnahme setzt eine gewisse Dringlichkeit voraus, die dann\nvorliegt, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann. Sie dient\ndem Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Interessen vor nicht wiedergutzumachenden Nachteilen (vgl. REGULA KIENER, § 6 VRG/ZH Rz. 16 in: ALAIN\nGRIFFEL (Hrsg.) Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 3. Auflage Zürich 2014). Zudem sind die Interessen des Gesuchstellers\ngegen die Interessen der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit abzuwägen\n(CAVELTI/ VÖGELI, Rz. 1112).\n\n4.1 Der Rekurrent beantragte in seiner Rekursschrift nicht ausdrücklich\ndie Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Er führte aber sinngemäss aus, dass\ndie Nichtauszahlung der streitigen Direktzahlungen die wirtschaftliche Existenz\nseines Betriebs gefährde.\n\n"}