{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LWA-19-30_2020-03-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=127&type=1563347022&cHash=35ed476826ba2205d1dcd614d036359d", "Checksum": "6d6bed138b855ff92a2cf8ad8b40f87b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:46", "Num": ["VD/LWA-19.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.03.2020 VD/LWA-19.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand des Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen. \r\nEine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, ist im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt. 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Art. 98 Abs. 1 DZV bestimmt klar, dass Direktzahlungen\nnur auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Nach Art. 108 Abs. 1 DZV überprüft\nder Kanton die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest. Es steht somit eindeutig fest, dass der Anspruch auf Direktzahlungen in jedem Einzelfall durch Beitragsverfügung begründet wird. Dementsprechend ist eine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein\nBeitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung\n(vgl. dazu auch Praxiskommentar VRP, Art. 51 N 19).\n\n3.2.2 Eine andere Frage ist, ob die oben dargestellte Rechtslage auch\ndann gilt, wenn die Direktzahlungen nicht in der Beitragsverfügung selbst gekürzt oder verweigert werden, sondern die Kürzung oder Verweigerung gesondert verfügt wird.\n\nEine selbständige Kürzungs- oder Verweigerungsverfügung kann vor Erlass\nder Beitragsverfügung ergehen – wie der vorliegende Fall zeigt sogar mehrere\nJahre vor Beginn der betroffenen Beitragsperiode –, während der laufenden\nBeitragsperiode aber oder auch erst lange nach Abschluss der Beitragsperiode\nbzw. lange nachdem die Beitragsverfügung rechtskräftig geworden ist (vgl. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2019, mit welcher Beiträge aus\nden Jahren 2015–2018 zurückgefordert werden, was eine nachträgliche Kürzung beinhaltet):\n- Bei einer nachträglichen Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen\n– d.h. nach Rechtskraft der Beitragsverfügung – ist klar, dass die Rechtslage des Beitragsempfängers oder der Beitragsempfängerin durch die Kür-\nzungs- oder Verweigerungsverfügung verändert wird. Vor Erlass der Kür-\nzungs- oder Verweigerungsverfügung hatte der Beitragsempfänger oder\ndie Beitragsempfängerin aufgrund der ursprünglichen Beitragsverfügung\neinen Anspruch auf Direktzahlungen. Dieser Anspruch wird durch die Kür-\nzungs- oder Verweigerungsverfügung nachträglich ganz oder teilweise wieder aufgehoben. Die Kürzungs- oder Verweigerungsverfügung ist in diesem Fall somit eindeutig eine positive Verfügung, bei der die aufschiebende\nWirkung eines Rekurses zum Tragen kommt.\n- Werden die Direktzahlungen vor Erlass einer Beitragsverfügung für die laufende Beitragsperiode verweigert ist die materielle Rechtslage vor und\n\nSeite 7/12\nnach Erlass der Verweigerungsverfügung hingegen gleich – der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin hat weder vor noch nach Erlass\nder Verweigerungsverfügung einen verbindlichen individuellen Anspruch\nauf Direktzahlungen. Die Verweigerungsverfügung ist in diesem Fall eine\nnegative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung eines Rekurses\nnicht zum Tragen kommt. Werden die Direktzahlungen vollständig verweigert, braucht es zudem für diese Beitragsperiode keine Beitragsverfügung\nmehr, da das Beitragsgesuch bereits durch die Verweigerungsverfügung\nvollständig abgelehnt wurde. Werden die Direktzahlungen für die laufende\nBeitragsperiode lediglich gekürzt, ist die Kürzungsverfügung ebenfalls eine\nnegative Verfügung. Der Unterschied zur vollständigen Verweigerung liegt\nlediglich darin, dass im Fall einer Kürzung über den restlichen Anspruch\nmittels Beitragsverfügung entschieden werden muss.\n- Bei einer Verweigerung der Direktzahlungen für zukünftige Beitragsperioden ist die materielle Rechtslage vor und nach Erlass der Verweigerungsverfügung ebenfalls gleich. Allerdings handelt es sich bei einer Verweigerung nach Anhang 8 Ziffer 1.7 DZV funktional betrachtet nicht um eine Abweisung eines Beitragsgesuchs, sondern um die Anordnung einer Sanktion, bei der intuitiv eher das Vorliegen einer positiven Verfügung angenommen würde. Die Frage kann hier jedoch offengelassen werden, da im vorliegenden Zwischenentscheid nur über die Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2019 – d.h. für die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids\nlaufende Beitragsperiode – zu entscheiden ist.\n\n3.2.3 Basierend auf den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen\nkann nun nachfolgend geklärt werden, ob und inwiefern sich die aufschiebende\nWirkung des hängigen Rekurses auf die Auszahlung der Direktzahlungen für\ndas Jahr 2019 auswirkt.\n\n3.3\n3.3.1 Die Vorinstanz verfügte im Dispositiv des Einspracheentscheids,\ndass die Einsprache abgelehnt werde. Aufgrund der Erwägungen im Einspracheentscheid ist zumindest klar, dass damit die Einsprache vom 6. August/\n25. September 2019 gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 materiell behandelt, aber abgewiesen wurde.\n\n"}