{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LWA-19-30_2020-03-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=127&type=1563347022&cHash=35ed476826ba2205d1dcd614d036359d", "Checksum": "6d6bed138b855ff92a2cf8ad8b40f87b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:46", "Num": ["VD/LWA-19.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.03.2020 VD/LWA-19.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand des Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen. \r\nEine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, ist im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt. 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Zur Begründung führte es aus, dass es legitim sei, die offene Rückzahlungsforderung in der Höhe von rund Fr. 400'000.– mit dem Beitragsanspruch 2019 zu verrechnen. Rückforderungen würden, wenn immer möglich,\nmit den Direktzahlungen der Folgejahre verrechnet, was aufgrund der Betriebsübergabe von A.___ an seinen Sohn per 1. Januar 2020 nicht mehr möglich\nsein werde. Die Direktzahlungen für das Jahr 2019 würden zurückbehalten, um\neinen Anteil der Rückforderung sicherstellen zu können.\n\nL. Der verfahrensleitende Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes forderte den Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Januar 2020 auf, im\nHinblick auf einen Zwischenentscheid ergänzende Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Betriebs einzureichen. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsdienst um Auskunft, ob der Rekurrent seinen Betrieb inzwischen auf seinen\nSohn übertragen habe.\n\nIm Weiteren forderte der Rechtsdienst das Landwirtschaftsamt auf, verschiedene ergänzende Unterlagen einzureichen.\n\nM. Die zusätzlichen Unterlagen des Rekurrenten gingen am 11. Februar 2020, diejenigen des Landwirtschaftsamtes am 12. Februar 2020 beim\nRechtsdienst ein.\n\nDer Rechtsvertreter des Rekurrenten bestätigte in seinem Begleitschreiben\nvom 10. Februar 2020, dass der Betrieb auf den Sohn des Rekurrenten übertragen worden sei, und reichte als Beleg hierfür die Anmeldung beim Grundbuchamt Y.___ zur Übertragung der (Betriebs-)Grundstücke Parz. Nrn. 001\nund 002 ein.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\nSeite 5/12\n2. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist die Frage,\nob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden\nWirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr\n2019 provisorisch auszuzahlen. Wird die Frage verneint, ist zu prüfen, ob angesichts der Höhe der streitigen Direktzahlungen vorsorgliche Massnahmen\nzum Schutz der Interessen des Rekurrenten anzuordnen sind.\n\n3.\n3.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP hat der Rekurs aufschiebende Wirkung.\nDie aufschiebende Wirkung umfasst nicht nur die Vollstreckbarkeit, sondern sie\nhemmt die Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen\nEntscheids umfassend. Die Verfügung oder der Entscheid entfaltet während\nder Dauer des Rekursverfahrens grundsätzlich noch keine Wirkung, das heisst,\ndie im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge tritt noch nicht ein (vgl. Praxiskommentar VRP, Hrsg. SALIM S. RIZVI, BENJAMIN SCHINDLER, URS PETER CAVELTI,\nZürich/St.Gallen 2020, Art. 51 N 14).\n\nDieser Grundsatz gilt allerdings nur bei positiven Verfügungen und Entscheiden. Bei negativen Verfügungen oder Entscheiden kommt die aufschiebende\nWirkung nicht zum Tragen, da in diesen Fällen nichts angeordnet wurde, das\naufgeschoben werden könnte (vgl. Praxiskommentar VRP, Art. 51 N 15 und\n17). Eine negative Verfügung liegt insbesondere vor, wenn eine beantragte Änderung der Rechtslage abgelehnt wird (vgl. Praxiskommentar VRP, Art. 51\nN 17).\n\n3.2 Die Anwendung der oben dargelegten Regeln auf den vorliegenden\nStreitfall erfordert vorab einige Ausführungen zur Rechtsnatur des Anspruchs\nauf Direktzahlungen. Es stellt sich nämlich die Frage, ob der Anspruch auf Direktzahlungen direkt aus dem Gesetz folgt oder ob der Anspruch erst aufgrund\neiner Beitragsverfügung entsteht. Beruht der Anspruch direkt auf dem Gesetz,\nstellt die Verweigerung eine positive Verfügung dar, weil die Verfügung den\ngesetzlichen Anspruch aufhebt und damit die vorbestehende Rechtslage abändert. Entsteht der Anspruch hingegen erst durch die Beitragsverfügung, stellt\ndie Verweigerung der Direktzahlungen eine negative Verfügung dar, denn der\nGesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat vor und nach Erlass der Verfügung\nkeinen Anspruch auf Direktzahlungen, d.h. die Rechtslage wird durch die Verfügung nicht verändert.\n\n3.2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen\nLeistungen. Es handelt sich dabei nicht um Beiträge, die nach Ermessen ausgerichtet werden, sondern es besteht ein Rechtsanspruch auf die Direktzah-\n\nSeite 6/12\nlungen, wenn und soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 70a LwG aufgelistet und in der DZV im\nDetail geregelt. Die DZV regelt auch die Bemessung der Beiträge im Detail, so\ndass eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter ihren bzw. seinen konkreten\nDirektzahlungsanspruch anhand der gesetzlichen Regelungen im Voraus genau berechnen kann.\n\n"}