{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LWA-19-30_2020-03-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=127&type=1563347022&cHash=35ed476826ba2205d1dcd614d036359d", "Checksum": "6d6bed138b855ff92a2cf8ad8b40f87b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:46", "Num": ["VD/LWA-19.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.03.2020 VD/LWA-19.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand des Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen. \r\nEine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, ist im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt. 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Oktober 2019 scheint das Landwirtschaftsamt A.___ eine\nAbrechnung über die Direktzahlungen 2019 zugestellt zu haben aus der hervorging, dass für das Jahr 2019 keine Direktzahlungen ausgerichtet würden.\n(Die entsprechende Abrechnung befindet sich nicht bei den Akten).\n\nJedenfalls ersuchte RA B.___ das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom\n25. Oktober 2019, seinem Mandanten die Direktzahlungen für das Jahr 2019\neinstweilen auszuzahlen. Er wies darauf hin, dass die Verweigerung der Direktzahlungen für die Jahre 2018 bis 2020 noch nicht rechtskräftig sei.\n\nF. Am 26. November 2019 eröffnete das Landwirtschaftsamt die jährlichen (Massen-)Verfügungen über die Beiträge gemäss DZV. Gegenüber\nA.___ setzt es den Anspruch auf null Franken fest. In der Verfügung wurde die\nVerweigerung nicht näher begründet, sondern das Landwirtschaftsamt trug einfach bei allen Beitragskategorien ein «Nein» in die Rubrik «Beitragsgesuche»\nein.\n\nG. Mit Schreiben vom 29. November 2019 lehnt das Landwirtschaftsamt den Antrag um einstweilige Auszahlung der Direktzahlungen 2019 ab. Es\nbegründete dies damit, dass es in nächster Zeit über die Einsprache entscheiden werde. Zudem sei es bereits mit vielen Schwierigkeiten und Umständen\nverbunden, die bestehende Rückforderung von über Fr. 400'000.– durchzusetzen, weshalb das Landwirtschaftsamt den Rückforderungsbetrag nicht noch\nvergrössern wolle.\n\nSeite 3/12\nH. In der Folge erhob A.___, wiederum vertreten durch RA B.___, am\n11. Dezember 2019 auch gegen die Verfügung vom 26. November 2019 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er begründete die Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Verfügung vom 22. Juli 2019 nicht rechtskräftig sei und\ndaher nicht Grundlage für eine vollständige Verweigerung der Direktzahlungen\n2019 sein könne.\n\nI. Das Landwirtschaftsamt wies die Einsprache gegen die Verfügung\nvom 22. Juli 2019 am 19. Dezember 2019 ab. Auf die materielle Begründung\ndes Einspracheentscheids muss im Rahmen des vorliegenden Zwischenentscheids nicht näher eingegangen werden.\n\nIn Bezug auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. November 2019\nführte das Landwirtschaftsamt aus, dass es sich bei dieser Verfügung um eine\nautomatisch generierte Massenverfügung handle, die gegebenenfalls angepasst werde, wenn die Verfügung vom 22. Juli 2019 im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens abgeändert werde. Dementsprechend gehe das Landwirtschaftsamt auf die Einsprache vom 11. Dezember 2019 nicht ein.\n\nJ. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 erhob\nA.___, weiterhin vertreten durch RA B.___, am 30. Dezember 2019 Rekurs\nbeim Volkswirtschaftsdepartement mit folgenden Anträgen:\n1. Es sei der Entscheid vom 19. Dezember 2019 aufzuheben.\n\n2. Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 22. Juli 2019 aufzuheben und es seien die Kürzungen\nund Rückforderungen der Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2015 bis 2018 im\nSinne der folgenden Begründung neu festzulegen.\n\n3. Es sei Ziff.2 der Verfügung vom 22. Juli 2019 aufzuheben und es sei auf die Rückforderung der Direktzahlungen der Beitragsjahre 2018 bis 2022 sowie auf die Sperrung\ndes Betriebs des Rekurrenten für die Beitragsjahre 2019 bis 2022 zu verzichten.\n\n4. Eventualiter sei die Sache an die Rekursgegner zurückzuweisen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzuglich 7.7% MWST) zu Lasten des Kantons St.Gallen.\n\nAus der Rekursbegründung geht hervor, dass vorab die Sanktion nach Anhang\n8 Ziffer 2.2.3 Bst. b DZV in der Höhe von 110 Punkten – d.h. der Vorwurf einer\nunvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Nährstoffbilanz – sowie die vollständige Verweigerung der Direktzahlungen für die Jahre 2018 bis\n2022 angefochten werden. Ob und in welchem Umfang die übrigen Kürzungen\nangefochten sind, wird im Rekursentscheid zur Sache zu klären sein.\n\nIn Bezug auf die Weigerung des Landwirtschaftsamtes, A.___ die Direktzahlungen für das Jahr 2019 auszuzahlen, wird in der Rekursbegründung erneut\ngeltend gemacht, dass die Verweigerung der Direktzahlungen für die Jahre\n2018 bis 2020 noch nicht rechtskräftig sei. Der Rekurs habe aufschiebende\nWirkung, so dass die Verfügung vom 22. Juli 2019 noch in der Schwebe stehe.\n\nSeite 4/12\nDas Landwirtschaftsamt versuche den Ausgang des Rekursverfahrens vorwegzunehmen und gefährde die wirtschaftliche Existenz des Betriebs von\nA.___. Die vorsorgliche Verweigerung aller Direktzahlungen würden Einbussen\nvon rund 13.8 Prozent des landwirtschaftlichen Betriebsertrags ausmachen.\n\nK. Das Landwirtschaftsamt hielt in seiner Vernehmlassung vom\n17. Januar 2020 an den beiden Verfügungen [recte: am Einspracheentscheid]\nfest und beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses.\n\n"}