{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LWA-19-30_2020-03-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=127&type=1563347022&cHash=35ed476826ba2205d1dcd614d036359d", "Checksum": "6d6bed138b855ff92a2cf8ad8b40f87b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:46", "Num": ["VD/LWA-19.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.03.2020 VD/LWA-19.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand des Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen. \r\nEine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, ist im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt. 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Die Direktzahlung müssen nicht provisorisch ausbezahlt werden.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LWA-19.30\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 04.09.2020\nEntscheiddatum: 11.03.2020\n\nZwischenentscheid VD; landwirtschaftliche Direktzahlungen\nGegenstand des Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz\nverpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des\nRekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019\nprovisorisch auszuzahlen. Eine Beitragsverfügung, in welcher\nDirektzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang\nzugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, ist im Umfang dieser\nVerweigerung eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung\nnicht zum Tragen kommt. Die Direktzahlung müssen nicht provisorisch\nausbezahlt werden.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LWA-19.30\n\nZwischenentscheid vom 11. März 2020\n\nRekurrent A.___, Z.___\nvertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019;\nKürzung und Rückforderung der Direktzahlungen 2015 bis 2018\nund Verweigerung der Direktzahlungen 2019 bis 2022\nSachverhalt\n\nA. A.___, Jahrgang jjjj, bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in Z.___. Der Betrieb wies in den letzten Jahren eine landwirtschaftliche\nNutzfläche von rund 7'100 Aren und einen Tierbestand zwischen 140 und 189\nGrossvieheinheiten (GVE) auf, hauptsächlich Milchkühe und Mastschweine.\n\nIn den Jahren 2015 bis 2018 wurden A.___ landwirtschaftliche Direktzahlungen\nin folgendem Umfang zugesprochen und ausbezahlt:\n- Jahr 2015 Fr. 130'235.–\n- Jahr 2016 Fr. 128'992.–\n- Jahr 2017 Fr. 143'526.–\n- Jahr 2018 Fr. 148'589.–\n\nB. Ab Herbst 2017 überprüfte das Amt für Umwelt (AfU) im Auftrag der\nStaatsanwaltschaft die Nährstoff- und Futterbilanzen des Betriebs für die Jahre\n2015 und 2016 (geltend für die Beitragsjahre 2016 und 2017). Nach verschiedenen Abklärungen – deren genauer Umfang umstritten ist – berechnete das\nAfU am 12. Juli 2018 die Nährstoff- und Futterbilanzen neu. Die Berechnungen\nergaben für das Jahr 2015 einen Nährstoffüberschuss von 19% Stickstoff und\nvon 22.5% Phosphor sowie für das Jahr 2016 von 24.2% Stickstoff und 26.4%\nPhosphor. Zudem war im Jahr 2015 der Grenzwert von 3.0 DGVE/ha düngbare\nFläche um 0.43 DGVE/ha und im Jahr 2016 um 0.39 DGVE/ha überschritten\nworden. Im Weiteren stellte das AfU fest, dass der für das GMF-Programm\n(graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion) vorgeschriebene Mindestanteil an Wiesen- und Weidefutter von 75% nicht erreicht worden sei, sondern im\nJahr 2015 lediglich 69.6% und im Jahr 2016 71.3% betragen habe.\n\nC. Das Landwirtschaftsamt teilte A.___ am 8. Mai 2019 mit, dass es\naufgrund der Feststellungen des AfU sowie wegen weiteren Vorwürfen die Kürzung und Rückforderung von Direktzahlungen prüfe, und gab A.___ Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\nNach einer Besprechung mit A.___ und Eingang einer schriftlichen Stellungnahme erliess das Landwirtschaftsamt am 22. Juli 2019 folgende Verfügung:\n1. Es werden gesamthaft Direktzahlungen der Jahre 2015 bis 2018 in der Höhe von\nFr. 422'153.60 zurückgefordert und A.___ in Rechnung gestellt.\n\n2. Die Direktzahlungen der Beitragsjahre 2018 bis 2022 werden vollständig verweigert\nund der Betrieb somit für die Auszahlung der Direktzahlungen 2019 bis 2022 gesperrt.\n\nSeite 2/12\nDie Rückforderung von Fr. 422'153.60 setzte sich gemäss den Erwägungen\ndes Landwirtschaftsamtes wie folgt zusammen:\n\nBeitragsart/Beitragsjahr Kürzung in Fr.\nExtensobeiträge 2015 1'046.40\nDirektzahlungen 2016 128'992.10\nDirektzahlungen 2017 143'526.05\nDirektzahlungen 2018 nachträglich verweigert 148'589.05\n\nDie Verweigerung der Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2018 bis 2022\nwurde damit begründet, dass die Widerhandlungen betreffend die Beitragsjahre 2016 und 2017 vorsätzlich oder wiederholt erfolgt seien. Nach Anhang 8\nZiffer 1.7 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) könne\ndaher die Gewährung von Beiträgen während fünf Jahren verweigert werden.\n\nD. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 erhob A.___, vertreten\ndurch RA B.___, am 6. August 2019 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Die\nEinsprachebegründung reichte er innert erstreckter Frist am 25. September\n2019 ein.\n\n"}