3. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr wird verzichtet, falls dem Rekurrenten für das Rekursverfahren VD/LWA-14.26 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Seite 4/4