Seite 3/4 dem Rekurrenten auch im vorliegenden Rekursverfahren VD/LWA-15 die amtlichen Kosten gestützt auf Art. 97 VRP erlassen. Die Rechnungsstellung für die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren ist daher bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuschieben. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten. 2. Dem Rekurrenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.