3. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer vollständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu auferlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen.