Die Nichteintretensfolge wurde dem Rekurrenten bereits in der ersten Fristansetzung vom 18. Juni 2015 angedroht. Auch im Schreiben vom 27. Juli 2015 betreffend Ansetzen einer Notfrist wurde der Rekurrent nochmals unmissverständlich auf die Folge einer Fristversäumnis hingewiesen. Zudem wurde klar festgehalten, dass die Notfrist nicht verlängerbar ist. Somit sind auch die formellen Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt.