F. In der Folge beantragte A.___ am 5. August 2015 wiederum eine Fristverlängerung von 60 Tagen sowie rechtliches Gehör, reichte aber weder eine Begründung für seinen Rekurs ein noch stellte er ein Rechtsbegehren zur Sache. Seite 2/4 Erwägungen 1. Nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) muss ein Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Zudem ist der Rekurs zu unterzeichnen.