Der Rechtsdienst hiess das Gesuch nur teilweise gut und verlängerte A.___ die Frist für das Einreichen der Rekursergänzung bis 23. Juli 2015. Gleichzeitig wurde A.___ darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen sei. E. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 beantragte A.___ erneut eine Verlängerung der Frist um 60 Tage. Der Rechtsdienst lehnte das Fristverlängerungsgesuch am 27. Juli 2015 ab und gewährte A.___ eine nicht verlängerbare Notfrist von drei Tagen für das Einreichen der fehlenden Rekursergänzung. A.___ wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.