Der Rechtsdienst wies A.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2015 darauf hin, dass nach der Praxis des Volkswirtschaftsdepartementes für die Rekursergänzung eine Frist von höchstens fünfzehn Tagen gewährt werde. Dementsprechend setzte der Rechtsdienst A.___ Frist zur Rekursergänzung bis 3. Juli 2015 und wies ihn darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf den Rekurs eingetreten werde. D. Am 3. Juli 2015 ersuchte A.___ um eine Fristverlängerung für das Einreichen der Rekursergänzung von 60 Tagen.