Rekursentscheid VD; Landwirtschaftsrecht, Verfahrensrecht Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. vgl. PDF