{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LWA-15-09_2015-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=134&type=1563347022&cHash=47ec6b17d87d9d1f18877fbac50d6484", "Checksum": "c60dc4b6c29a69a765fc51b02b4789d0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:24", "Num": ["VD/LWA-15.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.08.2015 VD/LWA-15.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:24", "Checksum": "2590e6c7663ccfcca43e45ae50d03366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.08.2015 VD/LWA-15.09\nRegeste:\nDer Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.\n\n3. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer vollständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten\nzu auferlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen.\n\nDer Rekurrent hat in einem weiteren Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement (VD/LWA-14.26) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses Gesuch wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement\nam 4. Juni 2015 abgewiesen. Der Rekurrent hat den Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes weitergezogen. Falls seine Beschwerde gutgeheissen und ihm im Verfahren\nVD/LWA-14.26 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte, würden\n\nSeite 3/4\ndem Rekurrenten auch im vorliegenden Rekursverfahren VD/LWA-15 die amtlichen Kosten gestützt auf Art. 97 VRP erlassen. Die Rechnungsstellung für die\nEntscheidgebühr von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren ist daher bis zum\nrechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend unentgeltliche\nRechtspflege aufzuschieben.\n\nEntscheid\n\n1. Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten.\n\n2. Dem Rekurrenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.\n\n3. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr wird verzichtet, falls dem\nRekurrenten für das Rekursverfahren VD/LWA-14.26 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 4/4\n"}