{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LWA-15-09_2015-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=134&type=1563347022&cHash=47ec6b17d87d9d1f18877fbac50d6484", "Checksum": "c60dc4b6c29a69a765fc51b02b4789d0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:24", "Num": ["VD/LWA-15.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.08.2015 VD/LWA-15.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:24", "Checksum": "2590e6c7663ccfcca43e45ae50d03366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.08.2015 VD/LWA-15.09\nRegeste:\nDer Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet. Es ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LWA-15.09\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 14.08.2015\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftsrecht, Verfahrensrecht\nDer Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Rechtsdienst\ndes Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes\nRechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet.\nEs ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus\nwelchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid\nanficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten\nfalsch sein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten\nwerden.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LWA-15.09\n\nEntscheid vom 14. August 2015\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 betreffend\nDirektzahlungen 2014: Basiswert und Übergangsbeitrag 2014\nSachverhalt\n\nA. Das Landwirtschaftsamt wies mit Entscheid vom 15. Mai 2015 eine\nEinsprache, die A.___, gegen die Festlegung des Basiswerts für den Übergangsbeitrag zu den Direktzahlungen 2014 erhoben hatte, ab.\n\nDer Einspracheentscheid wurde A.___ gemäss eigenen Angaben am 27. Mai\n2015 zugestellt.\n\nB. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 10. Juni 2015 erneut Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er beantragte darin eine Frist von\n60 Tagen zum Einreichen einer (Rekurs-)Begründung.\n\nC. Das Landwirtschaftsamt überwies die Eingabe von A.___ am\n11. Juni 2015 zur weiteren Behandlung als Rekurs an den Rechtsdienst des\nVolkswirtschaftsdepartementes.\n\nDer Rechtsdienst wies A.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2015 darauf hin, dass\nnach der Praxis des Volkswirtschaftsdepartementes für die Rekursergänzung\neine Frist von höchstens fünfzehn Tagen gewährt werde. Dementsprechend\nsetzte der Rechtsdienst A.___ Frist zur Rekursergänzung bis 3. Juli 2015 und\nwies ihn darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf den Rekurs\neingetreten werde.\n\nD. Am 3. Juli 2015 ersuchte A.___ um eine Fristverlängerung für das\nEinreichen der Rekursergänzung von 60 Tagen.\n\nDer Rechtsdienst hiess das Gesuch nur teilweise gut und verlängerte A.___\ndie Frist für das Einreichen der Rekursergänzung bis 23. Juli 2015. Gleichzeitig\nwurde A.___ darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen sei.\n\nE. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 beantragte A.___ erneut eine Verlängerung der Frist um 60 Tage.\n\nDer Rechtsdienst lehnte das Fristverlängerungsgesuch am 27. Juli 2015 ab\nund gewährte A.___ eine nicht verlängerbare Notfrist von drei Tagen für das\nEinreichen der fehlenden Rekursergänzung. A.___ wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.\n\nF. In der Folge beantragte A.___ am 5. August 2015 wiederum eine\nFristverlängerung von 60 Tagen sowie rechtliches Gehör, reichte aber weder\neine Begründung für seinen Rekurs ein noch stellte er ein Rechtsbegehren zur\nSache.\n\nSeite 2/4\nErwägungen\n\n1. Nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) muss ein Rekurs einen Antrag sowie eine\nDarstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Zudem ist der\nRekurs zu unterzeichnen.\n\nFehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift,\nso fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf,\nden Rekurs zu ergänzen (vgl. Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur\nErgänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht\neingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).\n\n2. Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung durch den\nRechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder ein konkretes Rechtsbegehren zur Sache gestellt, noch hat er seinen Rekurs begründet.\nEs ist für die Rekursinstanz daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus\nwelchem Grund der Rekurrent den vorinstanzlichen Einspracheentscheid anficht bzw. inwiefern der Einspracheentscheid aus Sicht des Rekurrenten falsch\nsein soll. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.\n\nDie Nichteintretensfolge wurde dem Rekurrenten bereits in der ersten Fristansetzung vom 18. Juni 2015 angedroht. Auch im Schreiben vom 27. Juli 2015\nbetreffend Ansetzen einer Notfrist wurde der Rekurrent nochmals unmissverständlich auf die Folge einer Fristversäumnis hingewiesen. Zudem wurde klar\nfestgehalten, dass die Notfrist nicht verlängerbar ist. Somit sind auch die formellen Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt.\n\n"}