Barauslagen werden nur ersetzt, sofern sie erheblich und nachgewiesen sind, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. GVP 1993 Nr. 52). Der mit seinem Begehren vollständig unterliegende Rekurrent hat daher unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Seite 14/15 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– werden A.___ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird daran angerechnet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.