Unerheblich ist, dass das auf dem Pufferstreifen gelagerte Material nicht Eigentum des Rekurrenten war. Die Vorinstanz gewährte dem Rekurrenten zudem das rechtliche Gehör, indem es den wesentlichen Sachverhalt abklärte, den Rekurrenten zweimal anhörte und ihren Entscheid ausreichend begründete. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen.