4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent die strittige Fläche entlang dem Waldrand auf der Parzelle Nr. 001 zusammen mit seinem Direktzahlungsgesuch für das Jahr 2018 als landwirtschaftliche Nutzfläche deklarierte, der vorgeschriebene Pufferstreifen entlang dem Waldrand aber auf einer Länge von 70 m fehlte, weshalb dem Rekurrenten die Direktzahlungen für das Jahr 2018 um Fr. 1'050.– zu kürzen sind. Unerheblich ist, dass das auf dem Pufferstreifen gelagerte Material nicht Eigentum des Rekurrenten war.