Seite 13/15 verursacht werde. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit ausreichend und verletzte den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb, weil sie der Argumentation des Rekurrenten nicht folgte. Im Ergebnis erhob die Vorinstanz den Sachverhalt mit der Kontrolle vom 14. Mai 2018 ausreichend, räumte dem Rekurrenten vor dem Entscheid vom 12. Dezember 2018 zweimal die Gelegenheit zur Stellungnahme ein und begründete ihren Entscheid ausreichend. Sie verletzte den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör somit nicht.