Damit gab die Vorinstanz dem Rekurrenten insgesamt zweimal die Gelegenheit, sich zu den von ihr vor Ort festgestellten Mängeln zu äussern. Sie setzte sich ausserdem mit den Vorbringen des Rekurrenten auseinander, insbesondere teilte sie dem Rekurrenten im Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 mit, es liege in der Verantwortung des Bewirtschafters, was auf den mit den Strukturdaten erhobenen Flächen passiere. Sei die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung durch Fremdeinwirkung nicht gewährleistet, müsse der Bewirtschafter für die Behebung des Missstandes sorgen. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Fremdeinwirkung vom Verpächter