Am 25. September 2018 verfügte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rekurrenten und unter Hinweis auf die anwendbare Kürzungsbestimmung (Anhang 8 Ziff. 2.2.5 Bst. b DZV) die strittige Direktzahlungskürzung von Fr. 1'050.–. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrenten am 2. Oktober 2018 schriftlich Einsprache bei der Vorinstanz, die seine Einsprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 abwies. Damit gab die Vorinstanz dem Rekurrenten insgesamt zweimal die Gelegenheit, sich zu den von ihr vor Ort festgestellten Mängeln zu äussern.