3.2 Die Vorinstanz führte am 14. Mai 2018 unangemeldete Pufferstreifenkontrollen in der politischen Gemeinde Z.___ durch, u.a. kontrollierte sie den Betrieb des Rekurrenten. Die Kontrolle dokumentierte sie mit mehreren Fotos (vor. act. 1, rek. act. 1). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 orientierte die Vorinstanz den Rekurrenten über die Kontrolle und gab ihm die Gelegenheit, sich zu den anlässlich der Kontrolle festgestellten Mängeln zu äussern und den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen. Der Rekurrent nahm die Gelegenheit mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 wahr.