3. Mit der Rekursergänzung vom 27. Dezember 2018 bringt der Rekurrent vor, ihm sei das rechtlichen Gehör verweigert worden, indem die Vorinstanz ohne Begründung und ohne Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse daran festgehalten habe, dass die Pufferzone am Waldrand nördlich des Wohnhauses auf einer Länge von 70 m mit Gegenständen belegt gewesen sei.