falls das Geltendmachen von Schadenersatz gegenüber dem Störer. 2.5 Gemäss Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone Direktzahlungen nach den in Anhang 8 DZV vorgeschriebenen Tarifen. Für fehlende Pufferstreifen entlang von Waldrändern sieht Anhang 8 Ziffer 2.2.5 Bst. b DZV einen Abzug von Fr. 15.– je Laufmeter, mindestens Fr. 200.– und höchstens Seite 12/15 Fr. 2'000.– vor. Fehlt der Pufferstreifen auf einer Länge von 70 m, sind die Direktzahlungen des Rekurrenten folglich um Fr. 1'050.– zu kürzen (70 mal Fr. 15.–).