Als verantwortlicher Bewirtschafter hätte er von alleine tätig werden müssen, weshalb ihm die Vorinstanz keine Nachfrist für die Beseitigung des Materials ansetzen musste. Duldet der Rekurrent, dass der ÖLN auf der von ihm deklarierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von Dritten beeinträchtigt wird, kann er sich jedenfalls nicht im Nachhinein auf den Standpunkt stellen, ihm stünden die Direktzahlungen trotzdem vollumfänglich zu, weil er die Beeinträchtigung nicht aktiv selber verursacht hat. Denkbar wäre aus Sicht des Rekurrenten ein Vorgehen gemäss den in Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) vorgesehenen Massnahmen über den Besitzesschutz und not-