Der Rekurrent, der die strittige Fläche deklarierte und zu bewirtschaften hatte, musste bei der gebotenen Sorgfalt Kenntnis davon haben, dass darauf Material gelagert wurde und durfte sich nicht erst um die Beseitigung des Materials bemühen, nachdem ihm die Vorinstanz den Pufferstreifenverstoss mitgeteilt hatte. Als verantwortlicher Bewirtschafter hätte er von alleine tätig werden müssen, weshalb ihm die Vorinstanz keine Nachfrist für die Beseitigung des Materials ansetzen musste.