Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG ist es Aufgabe des Bewirtschafters, auf seinem Betrieb den ÖLN einzuhalten. Da er die Direktzahlungen für den deklarierten Betrieb erhält, ist er derjenige, der für die Einhaltung der mit den Direktzahlungen einhergehenden Bedingungen und Auflagen zu sorgen hat.