Im Ergebnis fehlte der dem Waldrand entlang vorgeschriebene Pufferstreifen von 3 m Breite, weil die Fläche zwischen Wald und Strasse auf einer Länge von 70 m mit Material zugestellt war. Nicht Gegenstand des Direktzahlungsverfahrens ist die Frage, ob das Lagern von Material in dieser Form in der Landwirtschaftszone baurechtlich überhaupt zulässig war. 2.4 Der Rekurrent argumentiert, es habe sich um fremdes Material gehandelt, dessen Eigentümer sein Verpächter sei. Die Vorinstanz hätte ihm deshalb wenigstens eine Nachfrist für die Beseitigung des Materials einräumen müssen.