Seite 11/15 würde sich auch nichts ändern, wenn das Material teilweise im Wald selber bzw. innerhalb von 2 m ab der Stockgrenze gestanden hätte (vgl. Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung [sGS 651.11]). Die an den Wald grenzende Grünfläche war jedenfalls mitbetroffen. Ebensowenig eine Rolle spielte die nahe dem Wald gelegene Strasse, deren Distanz zur Stockgrenze im betroffenen Bereich gemäss den Fotos vom 14. Mai 2018 mehrere Meter beträgt, was durch die amtliche Vermessung bestätigt wird.