2.3.2 Die an der Kontrolle vom 14. Mai 2018 aufgenommenen Fotos zeigen, dass dem Waldrand entlang auf einer Länge von 70 m Material gelagert wurde, insbesondere verschiedene Arten von Bausteinen, Anhänger, eine Toi- Toi-Toilette, Holzbehältnisse zur Materiallagerung, Armierungseisen, Stahlrohrkonstruktionen, Europaletten, Holzbretter und weiteres Holz (vor. act. 1, inklusive agriGIS-Printscreen mit Längenangabe). Auf einer Länge von 70 m war deshalb kein Grünflächenstreifen nach Art. 20 LBV mehr vorhanden (vgl. auch Art. 19, insbesondere Art. 19 Abs. 2 LBV). Vielmehr war die Vegetation entlang dem Waldrand auf einer Länge von 70 m beeinträchtigt. An diesem Befund