2.3.1 Gemäss Art. 21 DZV sind entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 DZV anzulegen. Die Pflicht, Pufferstreifen anzulegen, gilt von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob der Bewirtschafter die betroffene landwirtschaftliche Nutzfläche mit der Strukturdatenerhebung ausdrücklich als Pufferstreifen deklariert oder nicht. Pufferstreifen zwischen dem Kulturland und den erwähnten Lebensräumen sollen hauptsächlich verhindern, dass Dünger oder Pflanzenschutzmittel in diese Lebensräume gelangen. Dank der extensiven Nutzung spielen Pufferstreifen aber auch eine wichtige Rolle für