a der Landwirtschaftsverordnung [sGS 610.11; abgekürzt LaV]). Das unterzeichnete Betriebsdatenblatt samt Mutationsprotokoll mit den Strukturdatenänderungen wird damit Teil des jährlich vom Bewirtschafter neu einzureichenden Gesuchs um Direktzahlungen (vgl. Art. 4d ff. LaV), für das er die Verantwortung trägt. Die Formvorschrift, wonach der Bewirtschafter das Betriebsdatenblatt samt Mutationsprotokoll zu unterzeichnen oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen hat, dient nicht nur Beweiszwecken, sondern soll ihn auch auf die Bedeutung der einzureichenden Unterlagen hinweisen.