Die einem Betrieb zuzuordnende landwirtschaftliche Nutzfläche ist vom Bewirtschafter jährlich mit dem Gesuch um Direktzahlungen zusammen mit den Be- triebs- und Strukturdaten anzugeben (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. b DZV) und die Korrektheit der Angaben nach Vorgabe des Kantons entweder mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur zu bestätigen (Art. 98 Abs. 5 DZV). Im Kanton St.Gallen ist das vom Bewirtschafter (Gesuchsteller) unterzeichnete Betriebsdatenblatt samt Mutationsprotokoll mit den Änderungen gegenüber dem Vorjahr der zuständigen politischen Gemeinde einzureichen (Art. 4e Bst. a der Landwirtschaftsverordnung [sGS 610.11; abgekürzt LaV]).