Seite 9/15 2.2.1 Zur Fläche von Landwirtschaftsbetrieben gehört gemäss Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) u.a. die landwirtschaftliche Nutzfläche, d.h. die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche, sofern sie dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Als landwirtschaftliche Nutzflächen gelten sowohl Flächen im Eigentum als auch gepachtete Flächen (vgl. Weisungen und Erläuterungen 2018 des Bundesamtes für Landwirtschaft vom November 2017 zur LBV zu Art. 14 Abs. 1 LBV).