2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei dem nördlich der Strasse auf der Parzelle Nr. 001 gelegenen Gehölz um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung handelt. Für die Beurteilung des Rekurses ist daher zu klären, ob dem fraglichen Wald entlang ein Pufferstreifen vom Rekurrenten hätte eingehalten werden müssen oder nicht. Entscheidend ist dafür in einem ersten Schritt die Antwort auf die Frage, ob die entsprechende Fläche im Jahr 2018 überhaupt zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörte, die dem Betrieb des Rekurrenten zuzuordnen war, oder nicht.