a LwG und Art. 70a Abs. 4 LWG). Der Bundesrat konkretisierte den ÖLN in Art. 11 bis 25 und Anhang 1 DZV und ergänzte ihn um die Pflicht, entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Inventarflächen Pufferstreifen anzulegen (Art. 21 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 9 DZV). Damit steht grundsätzlich fest, dass bei einem Verstoss gegen die Pflicht, Pufferstreifen entlang von Waldrändern anzulegen, die Voraussetzungen für Direktzahlungen nicht mehr vollständig erfüllt sind.