2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) Direktzahlungen aus. Der ÖLN stellt somit eine Bedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen dar. Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfüllt den ÖLN, wenn er verschiedene in Art. 70a Abs. 2 LwG aufgestellte Kriterien einhält. Der Bundesrat konkretisiert diese Kriterien bzw. den ÖLN und kann weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung von Direktzahlungen festlegen (Art. 70a Abs. 3 Bst. a LwG und Art.