- Aus der von A.___ mit der Replik eingereichten Bestätigung des landwirtschaftlichen Beraters vom 24. Februar 2019 könne er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es sei die Pflicht des Bewirtschafters, die Korrektheit der Daten jeweils zu prüfen, worauf ihn der landwirtschaftliche Berater gemäss der eingereichten Bestätigung aufmerksam gemacht habe. Sollte sich A.___ tatsächlich regelmässig um die Anpassung der Daten bemüht haben, so sei es umso unglaubwürdiger, wenn er den sanktionierten Teil der Fläche einfach übersehen haben wolle.