N. Mit Duplik vom 1. April 2019 verwies das Landwirtschaftsamt auf seine bereits vorgebrachten Begründungen ergänzte diese im Wesentlichen wie folgt: - Es handle sich beim Pufferstreifen nicht um Wald. Es handle sich nur schon deshalb nicht um Wald, weil der Streifen praktisch überall breiter als die 2 m sei, die gemessen von der Stockgrenze noch als Wald gelten würden, weshalb in jedem Fall ein Pufferstreifen vorhanden sei. Auch gemäss amtlicher Vermessung handle es sich nicht um Wald. - Pufferstreifen würden nicht vom Landwirt beantragt, sondern seien per Verordnung vorgegeben.