- Verstösse seien gemäss Art. 105 DZV nach Anhang 8 DZV zu ahnden. Bei Verstössen gegen Pufferstreifen sehe Anhang 8 DZV anders als bei einigen anderen Verstössen keine Möglichkeit einer Nachfrist zur Behebung des Mangels vor. Art. 103 Abs. 1 DZV lege nur fest, was mit den Kontrollergebnissen zu tun sei, impliziere aber keine Fristansetzung.