- Per Definition sei ein Pufferstreifen ein Grün- oder Streueflächenstreifen. Entlang eines Waldrandes müsse ein solcher eingehalten werden. Die vorübergehende Lagerung von Schlepp-, Brenn- oder Astholz sei zwar erlaubt. Die auf den Fotos ersichtliche Lagerung von Brennholz sei aber nicht vorübergehend. Zudem seien diverse andere Materialien und Fahrzeuge auf dem Pufferstreifen abgestellt. - Als landwirtschaftliche Nutzfläche könnten sowohl Flächen im Eigentum als auch Pachtflächen gelten. Unabhängig davon sei die Hauptzweckbestimmung der vorliegend betroffenen Pufferstreifenfläche nicht mehr die landwirtschaftliche Nutzung.