- Der DZV könne nirgends entnommen werden, dass das Landwirtschaftsamt kein Spielraum zur Verfügung stehe. Insbesondere fehle eine Bestimmung, wonach es unzulässig sein sollte, eine Frist zur Behebung von Mängeln anzusetzen. - Zusammengefasst habe das Landwirtschaftsamt somit das rechtliche Gehör von A.___ verletzt und sei in Willkür verfallen, weil es von ihm faktisch verlangt habe, in fremdes Eigentum einzugreifen und ihm nicht genügend Zeit eingeräumt habe, eine Lösung mit dem Grundeigentümer herbeizuführen. Schliesslich sei die ausgefällte Sanktion auch unverhältnismässig, weil sie den Ertragswert der belegten Fläche weit übersteige.