103 Abs. 1 DZV, dass Mängel, die bei der Betriebskontrolle festgestellt würden, dem Bewirtschafter unverzüglich mitzuteilen seien. Ohne Ansetzen einer Nachfrist würde diese Mitteilung ad absurdum geführt. Primäres Ziel müsse es sein, den Mangel zu beheben und nicht, eine Sanktion auszusprechen.