- Das Landwirtschaftsamt wolle A.___ nicht die Zeit zugestehen, eine Lösung zu finden. Es hätte ihm eine Nachfrist zur Behebung des Missstandes ansetzen müssen. Ihm stünden keine Zwangsmittel zur Verfügung, um den Eigentümer zu rechtmässigem Verhalten anzuhalten. Faktisch verlange das Landwirtschaftsamt von ihm nicht weniger als einen unzulässigen Eingriff in fremdes Eigentum, was gegen die Rechtsordnung verstosse. Ausserdem verlange Art. 103 Abs. 1 DZV, dass Mängel, die bei der Betriebskontrolle festgestellt würden, dem Bewirtschafter unverzüglich mitzuteilen seien.