Das Landwirtschaftsamt verwies dazu auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 25. September 2018 und ergänzte seine Begründung wie folgt: - Mit dem Übergang zur Geodatenerfassung sei es bei einigen Flächen zu geringfügigen Anpassungen gekommen. Diese seien im Normalfall korrekt, da sie auf der aktuellsten Vermessung beruhten und nicht willkürlich gewählt würden. Nur das Landwirtschaftsamt könne landwirtschaftliche Nutzfläche neu hinzufügen oder ganz löschen.